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   LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14   

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LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14 (https://dejure.org/2014,103152)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.07.2014 - L 5 KA 557/14 (https://dejure.org/2014,103152)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - L 5 KA 557/14 (https://dejure.org/2014,103152)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Dies sei vom BSG in der Entscheidung vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) bereits eindeutig festgestellt worden.

    Die streitigen methylphenidathaltigen Arzneimittel hätten zum Verordnungszeitpunkt nicht die erforderliche Zulassung für das betreffende Indikationsgebiet besessen, sondern seien zur Behandlung von ADS/ADHS nur für Kinder und Jugendliche, nicht hingegen für Erwachsene zugelassen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 1 KR 5/09 R).

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verordnungszeitpunkt nicht vorliegen würden.

    Das Sozialgericht schloss sich dem Urteil des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) an, das das Vorliegen des erforderlichen positiven Wirksamkeitsnachweises der streitigen Arzneimittel für die Behandlung Erwachsener im streitgegenständlichen Zeitraum mit ausführlicher Begründung verneint habe.

    Eine Reduzierung des Regresses komme auch nicht vor dem Hintergrund der vom BSG im Urteil vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) angesprochenen Ausnahme der Weiterverordnung bei einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen medikamentösen Behandlung mit Kinderarzneimitteln in Betracht.

    Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Studienlage zum Zeitpunkt der Verordnung ausreichend für einen Off-Label-Use gewesen sei, bedürfe es schon deshalb nicht, weil dies durch das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) bereits höchstrichterlich - negativ - entschieden worden sei.

    Das Sozialgericht habe sich nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit der besonderen fachlichen Qualifikation der Klägerin und der spezifischen Ausrichtung ihrer Praxis auf die Entscheidung des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) stützten und den Off-Label-Use auf dieser Grundlage verneinen dürfen.

    Das Urteil des BSG vom 30.06.2009 (B 1 KR 5/09 R) stelle eindeutig fest, dass die Studienlage zum Verordnungszeitpunkt keinen ausreichenden Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweis über diese Therapiemethode erbracht habe.

    Um dies im Fall der Medikation mit methylphenidat-haltigen Arzneimitteln nachzuweisen, reicht es weder aus, dass in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie - DGPPN - (www.dgppn.de/publikationen/leitlinien/leitlinien0.html) die Behandlung von erwachsenen ADS/ADHS-Patienten mit dem Stimulanzium Methylphenidat als wirksam bewertet und als medikamentöse Therapie erster Wahl empfohlen wird, noch dass methylphenidat-haltige Arzneimittel in einigen Ländern, u.a. den USA über eine Zulassung zur Behandlung von Erwachsenen verfügen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R - Juris).

    Diese Anforderungen an die Qualität der Forschungsergebnisse hat das BSG im Urteil vom 30.06.2009 (- B 1 KR 5/09 R - a.a.O.) auch für die Behandlung erwachsener Versicherter bei ADS/ADHS mit nur für Kinder und Jugendliche zugelassenen methylphenidat-haltigen Medikamenten ausführlich dargelegt und ihr Vorliegen in Anbetracht der Studienlage verneint.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 30.06.2009 (a.a.O.) auch dargestellt, welche Bedenken gegenüber der - erstmaligen - Anwendung methylphenidat-haltiger Arzneimittel bei Erwachsenen in Hinblick auf das damit verbundene Suchtpotential des zu den Psychostimulantien gehörenden Wirkstoffs Methylphenidat in der fachärztlichen Literatur diskutiert werden.

    Dass die regressierte Medikation, insbesondere das Rezepturarzneimittel Amphetaminsulfat, nicht der Behandlung eines sog. Seltenheitsfalles diente und auch ein Anspruch darauf auch nicht aufgrund der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der GKV bestand, hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 30.06.2009 (a.a.O.) bereits zutreffend ausgeführt.

    Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats demgegenüber darauf abgehoben hat, die damalige Datenlage sei ausreichend für einen zulässigen Off-Label-Use gewesen, muss sie sich die gegenteilige Auffassung des BSG im Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R entgegenhalten lassen.

    Zudem ist ein weiterer Ermittlungsbedarf zur Studienlage bei streitgegenständlichen Verordnungen in den Quartalen 3/2008 bis 2/2009 in Anbetracht der Auswertung der damals aktuellen Studienlage im Urteil des BSG vom 30.06.2009 (a.a.O.) nicht erkennbar.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Streitgegenstand ist allein der Bescheid des Beklagten (Beschwerdeausschuss, vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 B 6 KA 16/10 R -).

    Da der Vertragsarzt im Grundsatz zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet ist, muss sein Abrechnungs- und Verordnungsverhalten jederzeit einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R Juris Rn 29).

    Schließlich konnte bereits nach früherem Recht die fehlende Antragstellung im Laufe des Verfahrens - ggfs noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - genehmigt werden (BSG Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R Juris Rn 30 m.w.N.).

    In beiden Fällen erfolgt die Prüfung durch dasselbe Gremium sowie im Grundsatz nach den gleichen Maßstäben (BSG Urt. 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R Juris Rn 31).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Einzelfallprüfungen seien insbesondere dann sachgerecht, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in einem bestimmten Behandlungsfall hinsichtlich des Behandlungs- und Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden solle (vgl. BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 Rn. 16; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 Rn. 14).

    Ein Bei Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise sei eine Beratung vor Regress gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht erforderlich (BSG, a.a.O., unter Bezugnahme auf BSG SozR 4 - 2500 § 106 Nr. 21 und BSG MedR 2010, 276, jeweils Rdnr. 27 am Ende).

    Dabei handelt es sich um einen "Basis"mangel, sodass unzweifelhaft Unwirtschaftlichkeit gegeben ist und ein Fall vorliegt, in dem eine vorangehende Beratung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist (BSG, Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R - und B 6 KA 64/07 R - in Juris, m.w.N.).

    Gerade die Notwendigkeit der Analyse und Gewichtung eventueller unzuträglicher Nebenwirkungen ist ein zentrales Element des Überprüfungsstandards, auf den die Neugestaltung des AMG vom 24.08.1976 ausgerichtet ist, deren Konzeption ihren Ursprung in den Erfahrungen der 1960er Jahre mit den nicht ausreichend analysierten Nebenwirkungen von Contergan hat (BSG Urt. v. 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 30 mit Verweis auf BR-Drucks 552/74 S 43 und BSG Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 21).

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Zur Fallgruppe der inhaltlichen Fehler gehört insbesondere die Verordnung von Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Arzneimittel-Richtlinie bzw. die Verordnung von mangels Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. mangels Leistungsanspruchs des Versicherten nicht verordnungsfähigen Arzneimitteln oder die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb der nach dem AMG erteilten Zulassung (BSG; Urt. v. 13.10.2010, - B 6 KA 48/09 R - Juris).

    Gerade die Notwendigkeit der Analyse und Gewichtung eventueller unzuträglicher Nebenwirkungen ist ein zentrales Element des Überprüfungsstandards, auf den die Neugestaltung des AMG vom 24.08.1976 ausgerichtet ist, deren Konzeption ihren Ursprung in den Erfahrungen der 1960er Jahre mit den nicht ausreichend analysierten Nebenwirkungen von Contergan hat (BSG Urt. v. 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 30 mit Verweis auf BR-Drucks 552/74 S 43 und BSG Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 21).

    Dabei muss auch gesichert sein, dass von der Off-Label-Medikation keine unzuträglichen Nebenwirkungen ausgehen; die Patienten sollen vor unkalkulierbaren Risiken geschützt werden (BSG Urt. v. 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 30 m.w.N.).

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Ein Fall des § 106 SGB V ist dann gegeben, wenn ein Regress deshalb erfolgt, weil die Grenzen der gesetzlichen Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten wurden (BSG, Urt. v. 05.05.2010 a.a.O.).

    In solchen Fällen kommt es auf ein Verschulden nicht an (BSG, Urt. v. 05.05.2010 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG muss für einen zulässigen Off-Label-Use (1.) eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen (d.h. eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung), es darf (2.) keine andere - zugelassene - Therapie verfügbar sein, und (3.) muss aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht bestehen, dass mit dem betroffenen Arzneimittel ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (so z.B. BSG, Urt. v. 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 16; BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R, B 6 KA 20/09 R und B 6 KA 24/09 R, jeweils Juris).

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Bei Verordnungsregressen bestehe der zu ersetzende Schaden der Krankenkasse darin, dass sie an Apotheken Geldbeträge für Arzneien gezahlt habe, welche dem Versicherten gegen Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung ausgehändigt worden seien und hätten ausgehändigt werden dürfen (BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 6 KA 5/09 R in SozR 4-2500 § 106 Nr. 28, m.w.N.).

    In solchen Fällen ist im Wege eines Schadensregresses vorzugehen, dessen Rechtmäßigkeit die schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten voraussetzt (BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - a.a.O.).

    Die Klägerin ist dadurch, dass die Prüfstelle den Antrag der Beigeladenen zu 7. entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urt. v. 05.05.2010 - b 6 KA 5/09 R m.w.N.) ausgelegt hat, wonach Schadens- und Verordnungsregresse wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelrichtlinien bzw. generell wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel nicht als Fall der Festsetzung eines sonstigen Schadens im Sinne der bundesmantelvertraglichen Vorschriften anzusehen sind, nicht in eigenen Rechten verletzt.

  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 27/12 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verordnungsregress - Zusage oder Erklärung an

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Bei Arzneikostenregressen, die auf der Verordnung eines nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Arzneimittels beruhten, handele es sich nicht um einen Fall eines sonstigen Schadens im Sinne der BSG-Rechtsprechung, sondern um einen Regress (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 27/12 R, m.w.N.).

    Diese Prüfvereinbarungen ermächtigten regelmäßig auch zu Einzelfallprüfungen (BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 27/12 R unter Bezugnahme auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 Rn. 12-14 m.w.N.).

    Im Einzelnen braucht dies indes nicht weiter vertieft zu werden, weil die Klägerin in allen Fällen Medikamente außerhalb des Zulassungsbereichs verordnet hat und bei keinem Versicherten eine Genehmigung der Krankenkasse als Kostenträger (dazu ausführlich BSG Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 27/12 R Juris Rn 28) eingeholt wurde bzw. vorlag.

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Diese Prüfvereinbarungen ermächtigten regelmäßig auch zu Einzelfallprüfungen (BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 27/12 R unter Bezugnahme auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 Rn. 12-14 m.w.N.).

    Einzelfallprüfungen seien insbesondere dann sachgerecht, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in einem bestimmten Behandlungsfall hinsichtlich des Behandlungs- und Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden solle (vgl. BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 Rn. 16; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 Rn. 14).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG muss für einen zulässigen Off-Label-Use (1.) eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen (d.h. eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung), es darf (2.) keine andere - zugelassene - Therapie verfügbar sein, und (3.) muss aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht bestehen, dass mit dem betroffenen Arzneimittel ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (so z.B. BSG, Urt. v. 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 16; BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R, B 6 KA 20/09 R und B 6 KA 24/09 R, jeweils Juris).

    Abzustellen ist dabei auf die im Zeitpunkt der Behandlung vorliegenden Erkenntnisse (BSG, Urt. v. 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 16).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 64/07 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 557/14
    Das Erfordernis vorgängiger Beratung stelle gem. § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V nur eine "Soll"-Vorgabe dar, und gelte nicht für den Fall unzweifelhafter Unwirtschaftlichkeit (BSG vom 05.11.2008 - B 6 KA 64/07 R; Rn. 27 - im Rahmen der Durchschnittsprüfung).

    Dabei handelt es sich um einen "Basis"mangel, sodass unzweifelhaft Unwirtschaftlichkeit gegeben ist und ein Fall vorliegt, in dem eine vorangehende Beratung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist (BSG, Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R - und B 6 KA 64/07 R - in Juris, m.w.N.).

  • BSG, 08.05.1985 - 6 RKa 24/83
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 45/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 20/09 R

    Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 50/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschluss der Verordnung für sogenannte

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 24/09 R

    Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 95/96

    Wirtschaftlichkeitsprüfung, Honorarkürzung

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2014 - L 5 KA 744/14
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